Allgemeine Gewährleistungsbedingungen

Die Dauer der Garantie ist:

Die Dauer der Garantie beginnt am Tag der Warenübergabe an den Verbraucher, oder am Tag der Inbetriebnahme, falls diese seitens des Vertreibers oder dessen Auftragnehmers erfolgt. Wenn der Verbraucher die Konsumware ab Übergabe nach über sechs Monaten in Betrieb nehmen lässt, ist der erste Tag der Garantiedauer der Tag von deren Übergabe.

Der Mangel unterliegt keiner Garantiegewährung, wenn dessen Grund nach Übergabe an den Verbraucher aufgetreten ist. Wenn der Mangel zum Beispiel – durch unsachgemäße Inbetriebnahme (es sei denn, die Inbetriebnahme wurde vom Unternehmen oder seinem Vertreter durchgeführt, oder wenn die unsachgemäße Inbetriebnahme auf die fehlerhafte Gebrauchsanweisung und Bedienungsanleitung zurückzuführen ist) – unsachgemäße Benutzung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung und Bedienungsanleitung, – unsachgemäße Lagerung, unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, – Elementarschäden, Naturkatastrophe entstanden ist.

Bei einem durch Garantie abgedeckten Mangel kann der Verbraucher in erster Linie – je nach seiner Wahl – eine Nachbesserung oder einen Ersatz anfordern, es sei denn, die Erfüllung des vom gewählten Garantieanspruches ist unmöglich, oder diese im Verhältnis zur Erfüllung des anderen Garantieanspruchs dem Unternehmen unverhältnismäßige Zusatzkosten bedeuten würde, unter Berücksichtigung des Wertes der Dienstleistung in einwandfreiem Zustand, der Schwere der Vertragsverletzung und der Interessenverletzung, die dem Verbraucher durch die Erfüllung des Garantieanspruchs entstanden ist.

Der Verbraucher kann auf Grund eigener Wahl eine verhältnismäßige Minderung der Gegenleistung verlangen, den Mangel auf Kosten des Unternehmens selbst nachbessern oder nachbessern lassen, oder vom Vertrag zurücktreten, wenn das Unternehmen die Nachbesserung oder den Ersatz nicht übernimmt, dieser Verbindlichkeit innerhalb angemessener Frist, unter Wahrung der Interessen des Verbrauchers nicht nachkommen kann, oder wenn seitens des Verbrauchers an der Nachbesserung oder den Ersatz kein Interesse mehr besteht.

Aufgrund eines unerheblichen Mangels ist kein Rücktritt möglich. Der Verbraucher kann von einem gewählten Recht zu einem anderen wechseln. Er ist verpflichtet, die Kosten dafür dem Unternehmen zu erstatten, es sei denn, der Wechsel wurde seitens des Unternehmens veranlasst, oder der Wechsel war ansonsten begründet.

Wenn der Verbraucher aufgrund eines Mangels innerhalb von drei Tagen nach dem Kauf (der Inbetriebnahme) einen Ersatzanspruch geltend macht, darf sich das Unternehmen nicht auf unverhältnismäßige Zusatzkosten berufen, sondern es ist zum Warenersatz verpflichtet, sofern durch den Mangel die ordnungsgemäße Benutzung gehindert ist.

Die Nachbesserung oder der Ersatz muss innerhalb einer angemessenen Frist – unter Berücksichtigung der Natur der Ware und des Verwendungszwecks für den Verbraucher – unter Wahrung des Interesses des Verbrauchers durchgeführt werden.

Das Unternehmen muss sich darum bemühen, die Nachbesserung oder den Ersatz innerhalb von 15 Tagen durchzuführen.

Wenn innerhalb der Garantiedauer bei der ersten Nachbesserung der Konsumware seitens des Unternehmens festgestellt wird, dass die Konsumware nicht nachzubessern ist, ist die Konsumware innerhalb von 8 Tagen zu ersetzen, wenn der Verbraucher nicht anderes bestimmt. Wenn es keine Ersatzmöglichkeit gibt, verpflichtet sich das Unternehmen, den Kaufpreis auf dem Zahlungsbeleg, der vom Verbraucher vorgezeigt wird, dem Verbraucher innerhalb von 8 Tagen zu erstatten. (Ausnahme: Elektrofahrräder, Elektroroller, Quads, Motorräder, Mopeds, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen, Wohnwagenanhänger, Anhänger, motorisierte Wasserfahrzeuge)

Wenn bei der Konsumware in der Garantiedauer nach dreimaliger Nachbesserung erneut Funktionsfehler auftreten, ist das Unternehmen verpflichtet, die Konsumware innerhalb von 8 Tagen zu ersetzen, wenn der Verbraucher nicht anderes bestimmt. Wenn es keine Ersatzmöglichkeit gibt, verpflichtet sich das Unternehmen den Kaufpreis auf dem Zahlungsbeleg, der vom Verbraucher vorgezeigt wird, dem Verbraucher innerhalb von 8 Tagen zu erstatten. (Ausnahme: Elektrofahrräder, Elektroroller, Quads, Motorräder, Mopeds, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen, Wohnwagenanhänger, Anhänger, motorisierte Wasserfahrzeuge)

Wenn die Nachbesserung der Konsumware bis zum dreißigsten Tag nach der Mitteilung des Anspruchs auf Nachbesserung an das Unternehmen nicht erfolgt, ist das Unternehmen verpflichtet, die Konsumware innerhalb von 8 Tagen nach erfolglosem Ablauf der dreißigtägigen Frist zu ersetzen, wenn der Verbraucher nicht anderes bestimmt. Wenn es keine Ersatzmöglichkeit gibt, verpflichtet sich das Unternehmen den Kaufpreis auf dem Zahlungsbeleg, der vom Verbraucher vorgezeigt wird, dem Verbraucher innerhalb von 8 Tagen zu erstatten. (Ausnahme: Elektrofahrräder, Elektroroller, Quads, Motorräder, Mopeds, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen, Wohnwagenanhänger, Anhänger, motorisierte Wasserfahrzeuge)

Die Garantiezeit verlängert sich bei Nachbesserung der Konsumware ab dem Tag der Übergabe zur Nachbesserung um die Zeit, in der der Verbraucher die Konsumware wegen dem Mangel nicht ordnungsgemäß benutzen konnte.

Bei der Nachbesserung können in die Ware nur neue Ersatzteile installiert werden.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Garantiegewährung trägt die Gesellschaft.

Produkte mit festem Anschluss bzw. einem Gewicht von mehr als 10 kg oder die – mit Ausnahme von Fahrzeugen – nicht als Handgepäck in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden können, müssen am Einsatzort nachgebessert werden.

Wenn die Nachbesserung am Einsatzort nicht durchzuführen ist, hat der Vertreiber für das Ab- und Zurückmontieren sowie für den Hin- und Rücktransport zu sorgen.

Die Garantie lässt die Durchsetzung der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers– insbesondere die Rechte auf Sachmängelhaftung und Produktgewährleistung sowie Schadensersatzleistung – unberührt.

Im Falle einer Verbraucherstreitigkeit kann der Verbraucher auch ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle bei den Industrie- und Handelskammern im Komitat (in der Hauptstadt) einleiten.

Der Garantieanspruch ist mit dem Garantieschein geltend zu machen.

Wird dem Verbraucher der Garantieschein nicht zur Verfügung gestellt, gilt der Vertragsabschluss als bewiesen, wenn der Verbraucher einen Zahlungsnachweis – eine gemäß UStG ausgestellte Rechnung oder Quittung – vorzeigt. In diesem Fall können die Garantierechte mit dem Zahlungsnachweis geltend gemacht werden.

Der Verbraucher kann seine Garantierechte bei dem Unternehmen zur Geltung bringen.

Die Gesellschaft ist gemäß – und identisch mit dem Inhalt – § 4 des Gesetzes 19/2014 (29. IV.) des Ministeriums für nationale Wirtschaft (im Folgenden „NGM-Verordnung“) über die Verfahrensregeln bezüglich der Garantie- und Gewährleistungsansprüche bei verkauften Waren im Rahmen von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen verpflichtet, bei Anmeldung einer Qualitätsbeschwerde ein Protokoll aufzunehmen und dessen Kopie unverzüglich und nachweisbar dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Das Unternehmen bzw. der Reparaturdienst (Service) ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware zur Reparatur eine Empfangsbestätigung gemäß § 6 der NGM-Verordnung zu übergeben.

Das Beilegen einer Rechnung und einer Stellungnahme zur Bestätigung der Installation von einer Vertragswerkstatt ist keine Voraussetzung für die Garantieverwaltung. Wenn die Waren jedoch in einer Vertragswerkstatt installiert wurden, fügen Sie bitte eine Installationsrechnung bei, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde und die Professionalität der Installation belegt, sowie ein Gutachten der Vertragswerkstatt, das die professionelle Installation bescheinigt, um die Garantieverwaltung zu beschleunigen.

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